Keine Extra-Gebühren bei Ebbe auf dem Konto 19.02.2004
Ärgerlich genug, wenn die Bank oder Sparkasse für ein kurzfristiges Kontominus am Monatsende mit fetten Überziehungszinsen zulangt. Für die Stornierung von Lastschriften oder für das Nichtausführen von Kontobelastungen wegen Ebbe auf dem Kundenkonto darf sie aber keine Extra-Gebühren verlangen – das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in mehreren Grundsatzurteilen klargestellt. Grundsätzlich verboten sind danach Klauseln im Kleingedruckten des Kontoführungsvertrags – den so genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen – nach denen der Bankkunde ein Entgelt dafür zahlen muss, wenn das Kreditinstitut Daueraufträge oder Überweisungen des Kunden wegen fehlender Kontodeckung nicht ausführen will. Dasselbe gilt für die Rückgabe von Schecks oder Lastschriften. Die Begründung der Karlsruher Richter: die Prüfung, ob der Kontostand zur Ausführung eines Überweisungsauftrags oder zur Einlösung eines Schecks oder einer Lastschrift eine ausreichende Deckung aufweist, liegt allein im Sicherheitsinteresse der Bank – vom Kunden darf dafür keine Vergütung verlangt werden (Az. XI ZR 5/97 und XI ZR 296/96). Nach einem weiteren BGH-Urteil sind auch Gebühren für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks, Lastschriften oder Überweisungen unzulässig (Az. XI ZR 197/00). Bereits vor Jahren hatten die Oberrichter den Banken die Pflicht auferlegt, ihre Kunden bei Nichtausführung frühzeitig zu informieren. Mit der Benachrichtigung über die Verweigerung von Kontoverfügungen kommt die Bank nur ihrer Informationspflicht nach, für die sie kein Geld verlangen kann.
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