+++ Hausratversicherung zahlt nicht bei Trickdiebstahl +++ 05.03.2008
Wer in der Öffentlichkeit Opfer eines Trickdiebstahls wird, kann nicht mit Ersatz durch seine Hausratversicherung rechnen. Trickdiebstahl ist „einfacher“ Diebstahl, hausratversichert ist nur „erschwerter“ Diebstahl – wenn der Täter Gewalt anwenden muss, um an das Diebesgut zu kommen. Das hat jetzt das Amtsgericht Köln entschieden (Az. 137 C 438/07).
Ein Ehepaar war in einer belebten Fußgängerzone von einem Fremden angesprochen worden, der angeblich Flecken auf der Kleidung des Mannes reinigen wollte. Die Situation wurde unübersichtlich, anschließend fehlte dem Ehemann die Brieftasche mit Geld und Ausweisen. Er machte den Diebstahlschaden bei seiner Hausratversicherung geltend, doch der Versicherer wollte nicht zahlen. Die Brieftasche gehöre zwar zum Hausrat. Der Hausrat sei gemäß Vertragsbedingungen außerhalb der eigenen vier Wände aber nur versichert, wenn er durch einen Einbruchdiebstahl abhanden komme, so das Argument des Versicherers. Trickdiebstahl sei grundsätzlich nicht mitversichert.
Der bestohlene Mann klagte gegen den Hausratversicherer, das Amtsgericht Köln winkte jedoch ab. Der Täter habe keine Gewalt angewendet, sondern seine Opfer überrascht und überrumpelt, heißt es in der Urteilsbegründung. Versichert laut dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag sei aber nur erschwerter Diebstahl – wenn etwa der Dieb dem Versicherten eine Tasche mit Gewalt entreißt oder ihn mit einer Waffe bedroht. Das sei bei dem vorliegenden Trickdiebstahl nicht der Fall gewesen. Der Kläger bleibt nun auf seinem Schaden sitzen.
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