+++ So warm muss die Mietwohnung sein +++ 05.03.2008
Wenn der Mieter friert, kommt es oft zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Vermieter. Die Rechtslage ist klar: Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die im Mietvertrag festgelegte Mindesttemperatur tatsächlich erreicht wird.
Häufig sind 20 Grad im Wohnraum und 23 Grad im Bad vereinbart. Diese Werte werden auch von vielen deutschen Gerichten als Maßgabe gesehen. Die Temperaturen müssen aber nicht rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Der Vermieter erfüllt seine Pflicht, wenn er während der üblichen Tagesstunden (6:00 bis 23:00 Uhr) für ausreichende Wärme sorgt. Allerdings ist auch nachts eine Temperatur von 17 bis 18 Grad einzuhalten. Die Heizung darf also nicht völlig abgeschaltet werden. Über die Dauer der Heizperiode gibt es keine Gesetzesvorschriften. In vielen Mietverträgen ist deshalb die Heizperiode ausdrücklich vereinbart. Falls keine vertragliche Regelung besteht, wird meist die Zeitspanne vom 1. Oktober bis zum 30. April zugrunde gelegt. In manchen Formularmietverträgen ist auch die Zeit vom 1. September bis zum 15. Mai festgelegt. Dennoch gilt: Sinken die Zimmertemperaturen außerhalb der Heizperiode tagsüber unter 18 Grad, muss die Heizung in Betrieb genommen werden.
Wenn die Heizung ausfällt, sollte man umgehend den Vermieter informieren. Er ist für das Funktionieren der Heizung verantwortlich und muss dann unverzüglich eine Reparatur in Auftrag geben oder – was auch schon mal vorkommt – die leeren Heizöltanks nachfüllen. Nur wenn der Vermieter nach ausdrücklichem Hinweis des Mieters mit Fristsetzung seiner Pflicht zum Beheizen der Räume nicht nach, kann der Mieter zur Selbsthilfe greifen und in Eigenregie eine Reparatur der Heizung veranlassen.
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