+++ Reisebüro muss nicht das billigste Angebot vermitteln +++ 18.06.2008
Ein Reisebüro muss nicht unbedingt das preisgünstigste Angebot heraussuchen, wenn der Kunde dies nicht ausdrücklich verlangt. Stellt der Kunde später fest, dass er die gleiche Reise auch billiger bekommen hätte, hat er nicht automatisch Anspruch auf Erstattung des Preisunterschieds. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 233 C 28416/06).
In einem Münchener Reisebüro hatte eine Frau für sich und ihren Partner eine Luxusreise auf die Bermudas gebucht. Der Gesamtpreis betrug rund 15.000 Euro. Am Reiseziel traf sie andere Urlauber aus Deutschland, die exakt das gleiche Reisearrangement bei einem anderen Veranstalter cirka 2.700 Euro günstiger bekommen hatten. Wieder aus dem Urlaub zurück, verlangte die Frau von ihrem Reisebüro die Rückerstattung von 2.700 Euro. Das Reisebüro sei verpflichtet gewesen, ihr den günstigsten Veranstalter herauszusuchen, so ihre Begründung. Das Reisebüro weigerte sich allerdings zu zahlen – das günstigere Angebot sei ihm zum Zeitpunkt der Buchung nicht bekannt gewesen.
Die enttäusche Urlauberin klagte gegen das Reisebüro, ihre Klage wurde vom Amtsgericht München jedoch abgewiesen. Das Reisebüro sei nicht automatisch verpflichtet, alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um aus dem umfangreichen Gesamtangebot im Reisemarkt die billigste Alternative für den Kunden herauszufinden, so das Gericht. Wenn der Kunde unbedingt das günstigste Angebot wolle, müsse er dies auch ausdrücklich verlangen. Das hatte die Klägerin vor der Buchung jedoch nicht getan. Das Reisebüro hat seine Sorgfaltspflicht folglich nicht verletzt, die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Preisdifferenz.
+++ Copyright (c) 2006 +++
MONEY TIMES, die Internet- Finanzzeitung ist urheberrechtlich geschützt.
Es ist unzulässig, Inhalte ohne Redaktionszustimmung gewerbsmäßig
zu nutzen, zu verändern und zu veröffentlichen.