+++ Versicherer muss Gutachten aushändigen +++ 07.01.2009
Als Versicherungskunde kann man Einsicht in ein Sachverständigengutachten verlangen, das der Versicherer anfertigen lässt, um einen Schadenfall zu prüfen. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund (Az. 2 O 400/07).
Ein Restaurant-Betreiber hatte seine Geschäftsversicherung über einen Einbruchdiebstahl informiert und um Regulierung des Schadens gebeten. Der Versicherer schickte einen Sachverständigen, der sämtliche Fenster und Türen der Räumlichkeiten auf Einbruchsspuren untersuchte. Außerdem baute der Sachverständige das angeblich aufgebrochene Schloss der Eingangstür aus, um es auf Gewalteinwirkung zu prüfen. Kurz darauf erhielt der Gastwirt Post vom Versicherer: An Geschäfträumen und Türschloss seien nach Aussage des Gutachters keinerlei Einspruchsspuren festzustellen. Das äußere Bild eines Versicherungsfalles sei nicht gegeben, man werde den Schaden daher nicht zahlen. Der Restaurant-Betreiber bat die Versicherung, ihm Einblick in das Gutachten zu gewähren und das Türschloss zurückzugeben. Beides lehnte der Geschäftsversicherer ab. Der Gastwirt klagte gegen den Versicherer und bekam Recht.
Die Geschäftsversicherung sei verpflichtet, dem Mann eine Ausfertigung des von ihr veranlassten Sachverständigengutachtens zu überlassen, entschied die zweite Zivilkammer des Dortmunder Landgerichts. Nach Treu und Glauben habe der Kläger aus dem Versicherungsvertrag einen Rechtsanspruch auf Einsicht in das Gutachten. Das gelte besonders, weil ihm das auf Weisung der Versicherung ausgebaute Türschloss nicht wieder ausgehändigt worden sei, so dass er keine andere Möglichkeit mehr habe, selbst Einbruchspuren am Schloss nachzuweisen. Das Gutachten diene nicht nur der Schadensprüfung durch die Versicherungsgesellschaft, sondern auch dazu, dem Kläger Klarheit über die Erfolgsaussichten seines Anspruchs an den Versicherer zu verschaffen. Der Geschäftsversicherer muss dem Gastwirt nun eine Ausfertigung des Gutachtens aushändigen.
+++ Copyright (c) 2006 +++
MONEY TIMES, die Internet- Finanzzeitung ist urheberrechtlich geschützt.
Es ist unzulässig, Inhalte ohne Redaktionszustimmung gewerbsmäßig
zu nutzen, zu verändern und zu veröffentlichen.