+++ Bankgebühren: Nicht alles erlaubt +++ 18.02.2009
Nicht alle Bankgebühren sind berechtigt: Was zu den gesetzlichen Pflichten eines Kreditinstituts gehört, darf dem Kunden nicht zusätzlich berechnet werden. Gebühren für Bargeldabhebungen am bankeigenen Automaten darf die Bank beispielsweise nur dann erheben, wenn ihre Kunden im Gegenzug das Bargeld am Schalter kostenlos bekommen.
Grundsätzlich gebührenfrei sind auch die Verwaltung und Änderung von Freistellungsaufträgen, außerdem Kontopfändungen, Nachforschungsaufträge sowie die Kündigung von Maestro- und Kreditkarten. Auch die Auflösung eines Kontos muss für den Kunden kostenfrei sein. Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften, Schecks und Überweisungen aufgrund fehlender Kontodeckung, darf sie dafür ebenfalls keine Gebühren berechnen. Gleiches gilt für die Benachrichtigung des Kunden über die nicht ausgeführten Buchungen. Auch Auskünfte an das Grundbuchamt über die Hypothekenbelastung von Grundstücken und Immobilien müssen kostenlos erteilt werden. Nach europäischem Recht dürfen Auslandsüberweisungen in die EU-Zone nicht teurer sein als Inlandsüberweisungen.
Für das Zusenden von Kontoauszügen darf die Bank zwar Portogebühren verlangen. Die Kunden müssen aber die Möglichkeit haben, kostenlos an ihre Auszüge zu kommen, sei es am Automat oder am Schalter. Für fälschlich abgezogene Bankgebühren gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Innerhalb dieser Frist muss der Kunde zuviel gezahlte Gebühren zurückfordern, um seinen Anspruch nicht zu verlieren. Bereits gezahlte Jahresgebühren kann man als Kunde zurückverlangen, wenn man einen Kontovertrag vorzeitig kündigt.
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