+++ Kostenplan auch für Zahnersatz im Ausland +++ 12.08.2009
Auch wenn man sich im EU-Ausland zahnprothetisch behandeln lässt, muss man seiner Krankenkasse einen aktuellen Heil- und Kostenplan vorlegen und dessen Genehmigung abwarten. Andernfalls verliert man den Anspruch auf Erstattung der üblichen Festzuschüsse, das zeigt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts in Kassel (Az. B 1 KR 19/08 R).
Eine Deutsche hatte sich in Tschechien mit günstigem Zahnersatz versorgen lassen. Die Rechnung über 1.810 Euro, die zusätzlich mit „Kostenvoranschlag“ überschrieben war, reichte sie bei ihrem gesetzlichen Krankenversicherer ein. Der wollte die üblichen Festzuschüsse allerdings nicht zahlen. Die Frau habe vor der Behandlung nicht wie vorgeschrieben einen Heil- und Kostenplan des behandelnden Arztes eingereicht und dessen Genehmigung abgewartet. Deutsche Zahnmediziner würden benachteiligt, wenn ausländische Ärzte von der Pflicht zur Aufstellung eines solchen Heil- und Kostenplans befreit würden, so die Krankenkasse. Zwar hatte der Kasse ein Kostenplan für die Zahnbehandlung vorgelegen – das Schriftstück war aber bereits knapp zwei Jahre zuvor von einem deutschen Zahnarzt ausgestellt worden, der die Behandlung später gar nicht durchgeführt hatte.
Die Zahnpatientin klagte gegen ihre Krankenkasse auf Erstattung der Festzuschüsse. Fremdsprachige Ärzte könnten mit den in deutscher Sprache gehaltenen Formularen nichts anfangen, dadurch würden sie von der Behandlung ausgeschlossen. Die erforderliche Vorabgenehmigung behindere die EU-weit geltende Dienstleistungsfreiheit, so ihr Argument. Das Bundessozialgericht stellte sich jedoch auf die Seite der beklagten Krankenkasse und wies die Klage ab. Eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse müsse auch bei einer Zahnersatzbehandlung im EU-Ausland eingeholt werden, so das Gericht. Die Klägerin könne sich auch nicht mehr auf den vor fast zwei Jahren genehmigten Heil- und Kostenplan berufen, denn die Genehmigung eines Kostenplans verliere nach sechs Monaten ihre rechtliche Wirkung. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung begrüßte die Entscheidung des Bundessozialgerichts – für Zahnbehandlungen im In- und Ausland müssten grundsätzlich die gleichen Regeln gelten.
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