+++ Arztanordnungsklausel gilt nur bedingt +++ 27.10.2010
Eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung muss auch dann leisten, wenn die Berufsunfähigkeit eines Versicherten möglicherweise durch eine Operation beseitigt werden könnte, der Kunde die Operation aber verweigert. Das gilt nach Auffassung des OLG Saarbrücken jedenfalls für größere Operationen, die nur unter Vollnarkose durchgeführt werden können (Az.: 5 U 168/00-11). Der Versicherte müsse sich den damit verbundenen Risiken nicht aussetzen. Ein selbstständiger Heizungs- und Lüftungsbauer hatte nach einem Bandscheibenvorfall 1996 seinen Beruf nicht mehr ausüben können. Sein BU- Versicherer wollte dennoch nicht zahlen. Begründung: der Mann könne zumindest wieder in körperlich weniger belastenden Tätigkeiten aktiv werden, etwa als Energieberater. Sein Bandscheibenschaden lasse sich außerdem durch eine Operation beheben. Die Richter waren jedoch anderer Meinung: der Berufsunfähigkeit des Versicherungskunden stehe nicht entgegen, dass seine Gesundheit durch eine Operation eventuell wiederhergestellt werden könne. Er müsse nur solche Anordnungen des Versicherers befolgen, die im Rahmen des Zumutbaren bleiben. Die vom Versicherer geforderte Operation überschreite diesen Rahmen, weil sie unter Vollnarkose durchgeführt werden müsse und mit starken Schmerzen und dem Risiko einer dauernden Nervenschädigung verbunden sei. Der Kunde könne außerdem nicht auf eine Arbeit als Energieberater verwiesen werden. Dafür gebe es kein einheitliches Berufsbild, so dass nicht feststellbar sei, ob der Mann dafür gesundheitlich geeignet ist. Außerdem gebe es für diesen Beruf so wenig Stellen, dass von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht die Rede sein kann.
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