+++ Recht auf warme Wohnung +++ 10.11.2010
In der kältesten Zeit des Jahres kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter über die Wohnungstemperatur. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die im Mietvertrag festgelegte Mindesttemperatur gewährleistet ist. Häufig sind 20 Grad im Wohnraum und 23 Grad im Bad vereinbart. Diese Werte werden auch von deutschen Gerichten als Maßgabe gesehen. Diese Temperaturen müssen jedoch nicht rund um die Uhr zur Verfügung stehen: Der Vermieter erfüllt seine Pflicht, wenn er während der üblichen Tagesstunden (6.00 bis 23.00 Uhr) für ausreichende Wärme sorgt. Allerdings ist auch nachts eine Temperatur von 17 bis 18 Grad einzuhalten – die Heizung darf also nicht völlig ausgeschaltet werden. Über die Dauer der Heizperiode gibt es keine Gesetzesvorschriften, in vielen Mietverträgen ist deshalb die Heizperiode ausdrücklich vereinbart. Falls keine vertragliche Regelung besteht, wird meist die Zeitspanne vom 1. Oktober bis zum 30. April angenommen. In manchen Formularmietverträgen ist auch die Zeit vom 1. September bis zum 15. Mai festgelegt. Dennoch: Sinken die Zimmertemperaturen außerhalb der Heizperiode tagsüber unter 18 Grad, muss die Heizung sofort in Betrieb genommen werden. Bei Ausfall der Heizung muss der Vermieter informiert werden. Er ist für das Funktionieren der Heizung verantwortlich und soll so die Chance zur Reparatur erhalten. Der Vermieter muss dann unverzüglich eine Reparatur in Auftrag geben oder - was auch vorkommt – die leeren Heizöltanks nachfüllen. Kommt der Vermieter auch nach Abmahnung seiner Pflicht zum Beheizen der Räume nicht nach, kann der Mieter zur Selbsthilfe greifen und in Eigenregie eine Reparatur in Auftrag geben. Nach einer Minderungsandrohung darf er auch die Mietzahlung kürzen.
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