+++ Lebensversicherung muss nicht immer gekündigt werden +++ 11.06.2012
Re/ Auch wer eine Kapital-Lebensversicherung besitzt, kann vor Gericht Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Die Police muss nicht zwingend gekündigt und zur Finanzierung eines anstehenden Rechtsstreits verwendet werden. Bereits 2004 wurde diese Entscheidung durch das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 11 WF 626/04) getroffen.
Das Amtsgericht Altenkirchen hatte einer Frau für ihr Scheidungsverfahren zunächst Prozesskostenhilfe bewilligt, die Bewilligung später aber mit der Begründung widerrufen, sie könne den Scheidungsprozess selbst finanzieren, wenn sie ihre Kapital-Lebensversicherung kündige. Gegen diese Entscheidung hatte die Betroffene beim Koblenzer Oberlandesgericht geklagt, weil ihr Lebensversicherer trotz bereits eingezahlter 10.000 Euro nach Verrechnung von Vertriebs- und Verwaltungskosten nur einen unverhältnismäßig geringen Rückkaufswert von 3.715 Euro erstattet hätte. Das hielten auch die Richter für unwirtschaftlich. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Rückkauf einer Kapital-Lebensversicherung zu so hohen Verlusten führt, dass eine Kündigung der Police finanziell nicht zumutbar ist. Das sei im verhandelten Fall klar gegeben. Außerdem sei zu beachten, dass für den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung angespartes Vermögen grundsätzlich nicht zur Finanzierung eines Rechtsstreits verwendet werden müsse. Das Amtsgericht Altenkirchen musste der Klägerin Prozesskostenhilfe gewähren.
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