Überflutungsgefahr: private Absicherung ein Muss 21.07.2004
Deutsche Städte und Gemeinden müssen für Wasserschäden nach einem "Jahrhundertregen" nicht haften – das hat der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt (Az III ZR 108/03). Die Karlsruher Richter wiesen die Klage eines Hausbesitzers gegen die nordrhein-westfälische Kommune Bergneustadt ab. Sein Grundstück war nach einem sintflutartigen Frühjahrsregen überflutet worden, weil die städtische Kanalisation übergelaufen war. Die Kosten für die Restaurierung seines Hauses wollte er von der Gemeinde zurück: als Eigentümerin des Kanalsystems sei sie für den Schaden verantwortlich. Nach Meinung der Karlsruher Richter müssen Städte und Gemeinden zwar grundsätzlich für solche Schäden einstehen - aber nicht in Fällen ´höherer Gewalt´. Denn die auch ohne Verschulden greifende ´Gefährdungshaftung´ habe ihre Grenze in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kommunen und dürfe ihnen keinen unvernünftig hohen Aufwand bei der Dimensionierung ihres Kanalsystems abverlangen. Davon sei zumindest dann auszugehen, wenn die Kanalisation durch ein Unwetter überfordert werde, das statistisch seltener als alle hundert Jahre zu erwarten sei. Das war hier der Fall: Innerhalb von Dreieinhalbstunden waren mehr als 100 Millimeter Niederschlag gefallen. Der deutsche Wetterdienst hatte errechnet, dass in dieser Region selbst Mengen von nicht einmal 70 Millimeter nur alle hundert Jahre zu erwarten seien. Vor kurzem erst hatte der BGH entschieden, dass eine Gemeinde bei Schäden durch einen maximal alle 14 Jahre wiederkehrenden Katastrophenregen haftet. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte schwankt zwischen 10- bis 100-jähriger Wiederkehrzeit von Unwettern. In solchen Fällen hilft nur eine private Gebäudeversicherung, die Überflutungsschäden einschließt.
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