+++ Neues Gesetz gegen unseriöse Geschäfte +++ 20.11.2013
Das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist am 9.10.2013 in Kraft getreten. Die Kosten für Abmahnungen bei Filesharing sind für Privatpersonen deutlich reduziert worden. Unternehmen können bei Urheberrechtsprozessen einen Verbraucher nur noch an dessen Wohnort verklagen. Inkassobetriebe haben künftig stärkere Informationspflichten. Die Bußgelder für unerwünschtes Telefonmarketing wurden erheblich erhöht. Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, Nr. 59
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ändert diverse Regelungen in bestehenden Gesetzen. Es begrenzt den Streitwert bei Abmahnfällen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen nun im Normalfall auf 1.000 Euro. Damit können Anwälte für eine Abmahnung allenfalls rund 124 Euro netto verlangen. Dies soll verhindern, dass Kanzleien nur auf Abmahnungen aufgebaut werden und die „Missetäter“ Beträge zu zahlen haben, die zu der Rechtsverletzung in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stehen. Wichtig ist auch eine neue Regelung, nach der bei Urheberrechtsverstößen Privatleute nur noch an deren Wohnort verklagt werden dürfen – und nicht an einem beliebigen Ort nach Wahl des Klägers. Inkassodienste haben nun erhöhte Aufklärungspflichten gegenüber privaten Schuldnern: Unter anderem müssen sie die geltend gemachte Forderung konkret begründen, ihre Zinsberechnung erklären und bei Zinsen über dem gesetzlichen Verzugssatz begründen, warum diese geltend gemacht werden (ab 1.11.2014). Verkaufs-Telefonanrufe bei Verbrauchern ohne deren ausdrückliche vorherige Einwilligung kosten das betreffende Unternehmen nun 300.000 statt 50.000 Euro Bußgeld.
Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, Nr. 59. Quelle: MT/ DAS
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