Keine Witwenrente bei kurzer Ehe 15.09.2004
Nach dem Tod des Partners hat der länger lebende Ehegatte nur dann Anspruch auf Hinterbliebenen-Rente, wenn die Ehe länger als ein Jahr gedauert hat. Das stellte jetzt das Sozialgericht in Frankfurt am Main klar (Az. S 16 RJ 1259/03). Einer Frau, die einen deutlich älteren schwer kranken Mann erst vier Wochen vor dessen Tod geheiratet hatte, war vom Rentenversicherungsträger des Verstorbenen eine gesetzliche Hinterbliebenenrente verweigert worden. Begründung der Richter: die Ehe sei offenbar nur deshalb geschlossen worden, um die Frau finanziell abzusichern. Eine solche Annahme könne zwar durch besondere Umstände widerlegt werden – etwa bei unvorhersehbarem Unfall-Tod des Partners oder durch die Existenz gemeinsamer Kinder – solche Besonderheiten konnte die Witwe jedoch nicht vorbringen. In der Altersvorsorge gibt es noch großen Nachholbedarf beim weiblichen Teil der Bevölkerung: 36 Prozent aller deutschen Frauen haben noch keinerlei Rücklagen für das Alter gebildet. Eine alarmierende Zahl, wenn man bedenkt, dass Frauen ohnehin geringere Ansprüche aus der gesetzlichen Rente haben: in der Regel ist die Frau noch immer für Haushalt und Familie verantwortlich, während der Mann in einer langen Erwerbsbiografie volle Rentenansprüche erwirbt. Mit Senkung der gesetzlichen Hinterbliebenenrente von 60 auf 55 Prozent durch die letzte Rentenreform hat sich diese Situation noch verschärft. Wer gleichzeitig Sicherheit für´s Alter und eine gute Rendite will, sollte schon in jungen Jahren an eine private Altersvorsorge denken – eine satte staatliche Förderung für die so genannte Riesterrente gibt´s obendrein.
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