Riester-Sparer können ihr angesammeltes Kapital später als Rente oder Auszahlungsplan abrufen. Wer nur geringe Ansprüche erworben hat, kann sich das Geld aber auch gleich zu Rentenbeginn in einer Summe auszahlen lassen. Voraussetzung: Der monatliche Rentenanspruch ist nicht höher als 1 Prozent des Durchschnittseinkommens, das die Sozialversicherungen jährlich neu berechnen (§ 18 SGB IV). Im Jahr 2006 entspricht das einer Riesterrente von ungefähr 25 Euro.
Um Missbrauch zu vermeiden, werden die Ansprüche zusammengerechnet, sofern der Sparer mehrere Riesterverträge besitzt. Nur wenn die Summe aus allen Verträgen unter ca. 25 Euro bleibt, ist die sofortige Abfindung erlaubt. Doch auch für Riester-Renten über dieser Grenze gilt: 30 Prozent des angesparten Riesterkapitals darf man sich gleich zu Rentenbeginn auszahlen lassen. Nur der Rest muss als dauernde Rente oder Auszahlungsplan fließen.
Benötigt man Geld für den Hausbau, darf man einen Teil seines Riesterkapitals schon während der Einzahlphase „ausleihen“. Die entnommene Summe muss dann in gleichbleibenden Raten bis spätestens zum 65. Lebensjahr wieder in den Vertrag zurückgezahlt werden.
Wer einen Riestervertrag vorzeitig kündigt oder mehr als 30 Prozent Sofortauszahlung will, muss die staatlichen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen, weil er seinen Vertrag nicht zur dauerhaften Altersvorsorge nutzt und so das Förderziel verfehlt.
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