+++ Wohnungstür nur zugezogen +++ 20.09.2006
Muss der Hauratversicherer zahlen, wenn Einbrecher Gewalt anwenden, um in ein Mehrparteienhaus zu gelangen, dann aber wegen einer nicht abgeschlossenen Wohnungstür leichtes Spiel haben? Diese Frage hatte jetzt das Landgericht Dortmund zu entscheiden (Az. 2 O 172/05).
Ein Mann aus dem Münsterland bewohnte zusammen mit seinem Vermieter ein Zweiparteienhaus. Während er auf Reisen war, schlugen Einbrecher das Fenster einer Kellertür ein, öffneten den Türriegel und verschafften sich Zutritt zum Haus. Die Wohnungstür des Mannes war ins Schloss gezogen, aber nicht abgeschlossen. Die Einbrecher konnten sie deshalb leicht aushebeln. Aus der Wohnung entwendeten sie Wertsachen und Bargeld für 28.300 Euro.
Der Hausratversicherer des Einbruchsopfers weigerte sich später, den Schaden zu bezahlen. Begründung: Es sei grob fahrlässig vom Versicherungsnehmer gewesen, die Wohnung bei längerer Abwesenheit nicht zu verschließen. Weil die Wohnungstür nur zugezogen war, liege kein Einbruch und damit kein Versicherungsschutz vor. Auch das Argument, der Vermieter habe regelmäßig nach den Aquarienfischen geschaut und vergessen, die Wohnung beim Verlassen abzuschließen, ließ der Versicherer nicht gelten.
Das sahen die Dortmunder Richter anders: Für den Versicherungsschutz reiche aus, dass der Einbruch an der ordnungsgemäß verschlossenen Kellertür stattfand. Es sei nicht auszuschließen, dass tatsächlich der Vermieter vergessen hatte, nach einer Kontrolle die Wohnungstür abzuschließen. Dem Kläger könne deshalb keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Der Hausratversicherer muss den Schaden nun zahlen. www.fss-online.de/Schnelleinstieg/Hausrat.asp
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